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   KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21   

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https://dejure.org/2023,36738
KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21 (https://dejure.org/2023,36738)
KG, Entscheidung vom 16.10.2023 - 8 U 175/21 (https://dejure.org/2023,36738)
KG, Entscheidung vom 16. Oktober 2023 - 8 U 175/21 (https://dejure.org/2023,36738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGB-Recht: Wirksamkeit von Preisklauseln einer Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 441
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (zu allem: BGH, Urt. v. 19.01.2016 -XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 = NJW 2016, 1382 Rn 21 mit zahlreichen Nachw.).

    cc) Allerdings liegt auch dann eine Abweichung von gesetzlichen Preisvorschriften vor, wenn die Klausel bei ggf. kundenfeindlichster Auslegung dahin zu verstehen ist, dass sie ein Entgelt auch für Fälle vorsieht, die nach dem Gesetz kostenfrei sind (s. BGHZ 208, 290 Rn 20; NJW 2015, 1440 Rn 11), und aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden wird die ihm nach § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliarkredits kostenfrei zu erteilende Information über die Höhe des Rückzahlungsbetrags vom Begriff der Restschuldbestätigung umfasst (s. OLG Schleswig a.a.O., Rn 57 -65 betr. Klausel "Saldenbestätigung").

    Hierfür spricht auch, dass Nichtabnahmeentschädigung und Vorfälligkeitsentschädigung nach gleichen Grundsätzen zu berechnen sind (s. BGHZ 208, 290 = NJW 2016, 1382 Rn 25).

    Jedoch ist die Vorfälligkeitsentschädigung (die in den Klauseln ohnehin nicht mit diesem Begriff, sondern als Nichtabnahmeentschädigung auftaucht) im Fall des Aufhebungsvertrags eine Frage des nur einer Kontrolle nach § 138 BGB unterliegenden von den Parteien zu vereinbarenden "Aufhebungsentgelts" (s. BGHZ 208, 290 Rn 23).

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen (s. BGH, Urt. v .07.06.2011 -XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640 Rn 27).

    Auch handelt es sich bei einer Restschuldbestätigung um keine Maßnahme, die ausschließlich im eigenen Interesse der Bank liegt (anders als die Führung des Darlehenskontos, s. BGHZ 190, 66 Rn 28).

    Die Führung des Darlehenskontos jedoch stellt keine selbständige (Dienst-) Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank und kann daher nicht als entgeltpflichtige zusätzliche Sonderleistung für den Kunden eingeordnet werden (s. BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640 Rn 28, 30 zur Klausel betreffend Kontoführungsgebühr).

    Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (s. etwa BGHZ 190, 66 Rn 33).

  • BGH, 08.06.2021 - XI ZR 356/20

    Inhaltskontrolle einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Ebenso wie im Fall des BGH, Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20 regele die Klausel vorliegend nicht den Preis für eine Sonderleistung, sondern enthalte eine Schadenspauschalierung.

    Die Beklagte habe nach der Entscheidung des BGH vom 08.06.2021 -XI ZR 356/20 im Preisleistungsverzeichnis vom 01.09.2021 der Klausel "Erstellung einer Berechnung für eine Nichtabnahmeentschädigung" als neue Fußnote 6 C angefügt: "Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, es seien keine oder geringere Kosten angefallen." Die Klausel sei damit nicht zu beanstanden.

    Kontrollfähig sind danach insbesondere auch Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (s. Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 = NJW 2021, 2739 Rn 11; Urt. v. 27.01.2015 -XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn 9.

    Maßgeblicher Ausgangspunkt ist danach der Begriff der "Nichtabnahmeentschädigung", der sich auf den Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen dessen Verletzung der Pflicht zur Abnahme des Darlehens bezieht (s. BGH, Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 Rn 14 und 24).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Es ist möglich und ggf. erforderlich, den Regelungsgehalt der Klausel durch Nennung von Beispielen zu verdeutlichen (s. BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306 Rn 22; BGH NJW 2001, 1132 -juris Rn 25).

    Jedoch war es der Beklagten unschwer möglich, durch beispielhafte Nennung des insbesondere in Betracht kommenden Falles kostenfreier Restschuldbestätigung nach § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB - sei es durch Umschreibung des Tatbestands (z.B.: "etwa bei einem zulässigen Verlangen des Darlehensnehmers nach vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens"), oder durch Verweis auf die auch für Nichtjuristen allgemein zugängliche Vorschrift des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB, vgl. BGHZ 213, 52 Rn 19 - dem Kunden eine Vorstellung über die denkbaren Fälle kostenfreier Restschuldbestätigung zu geben und damit zugleich den Anwendungsbereich der kostenpflichtigen Auskunft abzugrenzen und zu verdeutlichen.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Eine auf Wunsch des Kunden gesondert erstellte Bestätigung über den konkreten offenen Darlehenssaldo geht auch über eine typische "Serviceleistung" wie die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen, die keine gesondert vergütungsfähige Dienstleistung darstellt (dazu BGH, Urt. v. 13.05.2014 -XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 = NJW 2014, 2420 Rn 57), hinaus.

    Der Umstand, dass die Bank zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht verpflichtet ist, macht die Vorgänge, die mit diesem verbunden sind, noch nicht zu einer Sonderleistung (vgl. auch BGHZ 201, 168 = NJW 2014, 2420 Rn 54: auch wenn die Bank zum Abschluss eines Darlehensvertrags nicht verpflichtet ist, kann sie nicht gleichsam ein "Abschlussentgelt" als Vergütung für den Vertragsabschluss verlangen).

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Kontrollfähig sind danach insbesondere auch Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (s. Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 = NJW 2021, 2739 Rn 11; Urt. v. 27.01.2015 -XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn 9.

    cc) Allerdings liegt auch dann eine Abweichung von gesetzlichen Preisvorschriften vor, wenn die Klausel bei ggf. kundenfeindlichster Auslegung dahin zu verstehen ist, dass sie ein Entgelt auch für Fälle vorsieht, die nach dem Gesetz kostenfrei sind (s. BGHZ 208, 290 Rn 20; NJW 2015, 1440 Rn 11), und aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden wird die ihm nach § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliarkredits kostenfrei zu erteilende Information über die Höhe des Rückzahlungsbetrags vom Begriff der Restschuldbestätigung umfasst (s. OLG Schleswig a.a.O., Rn 57 -65 betr. Klausel "Saldenbestätigung").

  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (s. BGH NJW 2023, 296 Rn 41 m.N.).

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. RSpr. des BGH, s. etwa Urt. v. 15.11.2022 -XI ZR 551/21, NJW 2023, 296 Rn 17 m..N.).

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15

    Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 1 UKlaG wird dadurch nicht berührt, da er sich auf die andere Klausel im Preisverzeichnis vom 01.01.2020 bezieht und die Wiederholungsgefahr nicht durch Änderung der Klausel entfällt, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen könnte (s. BGHZ 196, 11 = NJW 2013, 593 Rn 12 f.; BGHZ 215, 359 = NJW 2017, 3649 Rn 69-72).
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Um eine "salvatorische Klausel" im eigentlichen Sinn, die Rechte des Kunden oder Pflichten des Verwenders einschränken soll, "soweit es gesetzlich zulässig ist" oder "soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt" (s. BGH NJW 2013, 1668; BGHZ 93, 29 -juris Rn 41; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn 25), und mit der die Unwirksamkeitsfolge der weit formulierten Klausel nicht abgewendet werden kann (s. etwa BGH WM 2015, 2359 Rn 19: Verjährungsverkürzung; BGHZ 205, 220 = NJW 2015, 2412 Rn 14 ff: jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht der Sparkasse), geht es nicht.
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20

    Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung

    Auszug aus KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21
    Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (s. etwa BGH NZM 2021, 878 Rn 21 f.; NJW-RR 2019, 811 Rn 12 m.N.; NJW 2016, 1575 Rn 31; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn 21).
  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 156/13

    Wohnungseigentum: Gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen

  • BGH, 05.03.2013 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

  • BGH, 22.09.2015 - II ZR 340/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der Verjährungsfrist in einer

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 413/18

    Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel in einem Kaufvertrag über einen

  • BGH, 22.11.2000 - IV ZR 235/99

    Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

    Abstrakte AGB-Kontrollklage eines Verbraucherschutzverbandes: Streitwert und

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21

    Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

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